Statuten des NVT Tägerig

STATUTEN des NATUR- und VOGELSCHUTZVEREINS TÄGERIG

 

Art. 1:  NAME

Unter dem Namen Natur - und Vogelschutzverein Tägerig (NVT)

besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Tägerig.

 

Art. 2:  ZWECK 

Der Verein pflegt und fördert den Vogel-, Natur-, Umwelt- sowie den Landschaftsschutz. Das Haupttätigkeitsgebiet ist der Gemeindebann von Tägerig.

 

Der NVT setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Vielfalt ein. Er ist bestrebt, die Eigenart unserer Gemeinde mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt für kommende Generationen zu sichern.

 

Besonders schützt der NVT bedrohte Arten durch Erhaltung, Wiederherstellung, Neuschaffung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen.

 

Er informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Exkursionen, Vorträge, Ausstellungen und Jugendarbeit.

 

Der NVT stärkt den Zusammenhalt unter den Mitgliedern auch durch Pflege der Geselligkeit.

 

Er  hält den Kontakt mit den Behörden und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.

 

Der NVT kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler und nationaler Naturschutz).

 

Art. 3:  MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:

a)   Einzelmitgliedern

b)   Familienmitgliedern

c)   Jugendmitgliedern (bis zum vollendeten 18. Altersjahr)

d)   Ehrenmitgliedern

e)   Kollektivmitgliedern

 

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

 

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Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern und  deren Kinder bis zum 18. Altersjahr.

Kollektivmitglieder sind juristische Personen(Vereine, Gesellschaften, Firmen usw.)

 

 

Art. 4:  EHRENMITGLIEDER

Wer sich um die Ziele des Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

 

 

Art. 5: AUSTRITT UND AUSSCHLUSS 

Austretende Mitglieder haben sich schriftlich 3 Monate vor der Generalversammlung abzumelden und schulden den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.

Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Form zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausge-schlossen werden.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

 

Art. 6:  VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

Der NVT ist ein selbstständiger Verein und als Sektion des Verbandes der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine BirdLife Aargau auch Mitglied des BirdLife Schweiz.

Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.

 

Art.7:  ORGANE

Die Organe des NVT sind:

    a) die Generalversammlung

    b) der Vorstand

    c) die Revisoren

 

 

Art. 8:  GENERALVERSAMMLUNG  (GV)

Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.

 

Die Einladung zur GV muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden.

 

Der Vorstand hat das Recht, über Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV, die nicht 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden, erst an der  nächsten GV befinden zu lassen.

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

a)   Genehmigung des Protokolls der letzten GV

b)   Abnahme des Jahresberichtes

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c)   Abnahme der Jahresrechnung

d    Wahl des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin, der Revisoren.

e    Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

f)    Genehmigung des Jahresprogrammes

g)   Festsetzung des Jahresbeitrages

h)   Mutationen

i)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

j)    Statutenrevisionen

k)   Verschiedenes

Die fettgedruckten Traktanden sind an jeder ordentlichen GV zu behandeln.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder muss auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.

 

 

Art. 9:  STIMMRECHT

An der GV haben das Stimmrecht:

a)   die Ehren- und Einzelmitglieder

b)   die Angehörigen der Familienmitglieder, sofern sie das 14. Altersjahr vollendet haben.

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.  Die Vertretung ist nicht möglich.

 

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat der die GV leitende Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

 

 

Art. 10:  VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident / die Präsidentin  wird durch die GV bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Art der Zeichnungsberechtigung.

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV zuständig ist

 

Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.

 

 

Art. 11:  REVISOREN

Die GV wählt zwei Revisoren auf zwei Jahre. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag. Die Revisoren sind wieder wählbar.     

 

 

 

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Art. 12: FINANZEN

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den  freiwilligen Zuwendungen, Legaten, Subventionen von Bund, Kanton, Gemeinden und Verbänden, Bankzinsen, Entschädigungen für Dienstleistungen und das Ausleihen von Gerätschaften sowie sonstigen Einnahmen.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Die Ausgaben ergeben sich aus dem in Art. 2 aufgeführten Aufgabenkreis.

Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes.

 

 

Art. 13:  HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Art. 14:  REVISIONEN der STATUTEN

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer erforderlich.

 

 

Art. 15:  AUFLÖSUNG des VEREINS

Für die Auflösung  des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer notwendig. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben.

 

Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat von Tägerig zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.  Kommt es innerhalb von 20 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist ist  das Vermögen dem BirdLife Aargau zur Verwendung in der Region auszuhändigen.

 

 

Art. 16:  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten wurden an der GV vom 11. März 2011 genehmigt und treten nach Beschlussfassung sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom Mai 1984.

 

Tägerig, 11. März 2011            

 

Die Co-Präsidentin:___________________________________          Yvonne Bicker

 

Der Co-Präsident: ____________________________________          Markus Biland

 

Der Aktuar:  ________________________________________            Jean-Marc Bürgi